FAQs zur IHK-Wahl
Vom 12. Januar bis 9. Februar 2026 findet die Wahl der Vollversammlung der IHK Karlsruhe statt. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur Wahl.
- 1. Was ist die IHK-Wahl?
- 2. Wer darf wählen?
- 3. Warum gibt es verschiedene Wahlgruppen und Wahlbezirke?
- 4. Welche Wahlgruppen und Wahlbezirke gibt es?
- 5. Wie erfolgt die Zuordnung der Unternehmen zu einer Wahlgruppe bzw. zu einem Wahlbezirk?
- 6. Wo finden Sie die Kandidatinnen und Kandidaten für die IHK-Wahl?
- 7. Wie können Sie Mitglied der Vollversammlung werden?
- 8. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- 9. Können Sie nur innerhalb Ihrer Wahlgruppe gewählt werden?
- 10. Können Sie sich um einen Sitz in der Vollversammlung auch bewerben, wenn Sie erst seit kurzem Mitglied der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe sind?
- 11. Müssen Sie als Kandidatin bzw. Kandidat im Kammerbezirk der IHK Karlsruhe wohnen?
- 12. Kann ein Unternehmen mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung aufstellen?
- 13. Können Sie Ihr Interesse an einer Kandidatur schon vor Abgabe Ihrer Bewerbung bekunden?
- 14. Welche Angaben müssen Sie für Ihre Kandidatur machen?
- 15. Gibt es Formulare, auf die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Kandidatur zurückgreifen können?
- 16. Müssen Sie für die Kandidatur die IHK-Formulare verwenden?
- 17. An wen müssen Sie Ihre Wahlbewerbung schicken?
- 18. Sind für die Einreichung der Wahlbewerbung bestimmte Fristen zu beachten?
- 19. Wie wird mit einer Kandidatur weiter verfahren?
- 20. Dürfen Sie Wahlwerbung betreiben?
- 21. Was geschieht, wenn Ihre Kandidatur einen Fehler aufweist?
- 22. Wer überprüft den korrekten Ablauf der IHK-Wahl?
- 23. Wie erfahre ich, wer in die Vollversammlung gewählt worden ist?
1. Was ist die IHK-Wahl?
Bei der IHK-Wahl werden in unmittelbarer Wahl 76 ehrenamtliche Unternehmensvertreterinnen und -vertreter für das Entscheidungsgremium der IHK Karlsruhe gewählt: Die Vollversammlung der IHK.
Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über die Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Wahl findet alle 5 Jahre statt. Den Wahlzeitraum legt der Wahlausschuss der IHK fest. Die Grundsätze für die Wahl sind durch Rechtsvorschriften festgelegt (IHK-Gesetz, Satzung der IHK Karlsruhe sowie Wahlordnung der IHK Karlsruhe).
2. Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der IHK Karlsruhe, die in der Wählerliste eingetragen sind.
Jedes Mitgliedsunternehmen kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
Wahlberechtigt sind für die IHK-zugehörigen natürlichen Personen sie selbst oder die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter.
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und bei nichtrechtsfähigen Personenmehrheiten muss das Wahlrecht durch eine Person ausgeübt werden, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
Das Wahlrecht kann außerdem durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch eine Wahlbevollmächtigte bzw. einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
3. Warum gibt es verschiedene Wahlgruppen und Wahlbezirke?
Die Vollversammlung muss die regionale Wirtschaft widerspiegeln und dafür die Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen. Grundlage dafür ist u. a. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Damit die IHK die Interessen der regionalen Wirtschaft glaubwürdig vertreten kann, sind in der Vollversammlung die Branchen sowie die Stadt- und Landkreise entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in der Region vertreten. Dazu sind die wahlberechtigten Unternehmen in Wahlgruppen und Wahlbezirke unterteilt, in denen gewählt wird.
4. Welche Wahlgruppen und Wahlbezirke gibt es?
Laut Wahlordnung werden folgende Wahlgruppen gebildet:
- I. Industrie, Energiewirtschaft, Bauwirtschaft
- II. Großhandel
- III. Vermittlungsgewerbe (Handelsvertreter und sonstige Vermittler)
- IV. Einzelhandel
- V. Kreditinstitute und Versicherer
- VI. Verkehrswirtschaft (Verkehr, Spedition, Lagerei)
- VII. Gastgewerbe
- VIII. Dienstleistungen (soweit nicht den Wahlgruppen I – VII oder IX zugeordnet)
- IX. IT-Wirtschaft
Laut Wahlordnung wird der IHK-Bezirk in folgende Wahlbezirke unterteilt:
- Wahlbezirk 1: Bruchsal
(Bruchsal, Bad Schönborn, Dettenheim, Forst, Graben-Neudorf, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Linkenheim-Hochstetten, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel)
- Wahlbezirk 2: Bretten
(Bretten, Gondelsheim, Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld, Walzbachtal, Zaisenhausen)
- Wahlbezirk 3: Karlsruhe
(Karlsruhe, Eggenstein-Leopoldshafen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Weingarten)
- Wahlbezirk 4: Ettlingen
(Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Waldbronn)
- Wahlbezirk 5: Rastatt/Murgtal
(Rastatt, Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Steinmauern, Weisenbach)
- Wahlbezirk 6: Baden-Baden/Bühl
(Baden-Baden, Bühl, Bühlertal, Lichtenau, Ottersweier, Rheinmünster, Sinzheim)
Für die einzelnen Wahlgruppen werden folgende Wahlbezirke gebildet:
- Wahlgruppen I und VIII:
1. Wahlbezirk 1
2. Wahlbezirk 2
3. Wahlbezirk 3
4. Wahlbezirk 4
5. Wahlbezirk 5
6. Wahlbezirk 6
- Wahlgruppen II, III, IV und IX:
1. Wahlbezirke 1 und 2 = ein Wahlbezirk
2. Wahlbezirke 3 und 4 = ein Wahlbezirk
3. Wahlbezirke 5 und 6 = ein Wahlbezirk
- Wahlgruppe V:
Wahlbezirke 1 bis 6 = ein Wahlbezirk
- Wahlgruppen VI und VII:
1. Wahlbezirke 1, 2, 3 und 4 = ein Wahlbezirk
2. Wahlbezirke 5 und 6 = ein Wahlbezirk
5. Wie erfolgt die Zuordnung der Unternehmen zu einer Wahlgruppe bzw. zu einem Wahlbezirk?
Welcher Wahlgruppe ein Unternehmen zunächst zugeordnet wird, hängt davon ab, welche Tätigkeiten es bei der Anmeldung beim Gewerbeamt oder dem Handelsregister angegeben hat. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Wahlgruppe ist regelmäßig der tatsächliche Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit.
6. Wo finden Sie die Kandidatinnen und Kandidaten für die IHK-Wahl?
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der Webseite der IHK veröffentlicht, sobald der Wahlausschuss die finale Liste der Kandidatinnen und Kandidaten beschlossen und bekanntgemacht hat (voraussichtlich Ende November 2025).
7. Wie können Sie Mitglied der Vollversammlung werden?
Sie müssen von den wahlberechtigten Mitgliedern der IHK Karlsruhe in die Vollversammlung gewählt werden.
8. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Wählbar sind nur natürliche Personen, die
- spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig,
- zur Ausübung des IHK-Wahlrechts berechtigt und
- entweder selbst IHK-Mitglied
- oder für ein IHK-Mitgliedsunternehmen (juristische Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit) allein oder zusammen mit anderen gesetzlich vertretungsbefugt sind.
Wählbar sind zudem
- im Handelsregister eingetragene Prokuristinnen und Prokuristen sowie
- besonders bestellte Bevollmächtigte eines IHK-Mitgliedsunternehmen.
Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen.
9. Können Sie nur innerhalb Ihrer Wahlgruppe gewählt werden?
Ja. Die Unternehmen, die räumlich und nach ihrer Branche in verschiedene Wahlgruppen eingeteilt worden sind, sollen auch durch ihre Repräsentanten vertreten werden. Deshalb ist das passive Wahlrecht auf die jeweiligen Wahlgruppen beschränkt, damit die Vollversammlung ein möglichst gutes Spiegelbild der Wirtschaftsstruktur in der Region wiedergibt.
10. Können Sie sich um einen Sitz in der Vollversammlung auch bewerben, wenn Sie erst seit kurzem Mitglied der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe sind?
Entscheidend ist, ob Sie bzw. das von Ihnen vertretene Unternehmen im Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufgeführt ist. Sollten Sie erst seit kurzem die IHK-Mitgliedschaft erworben haben, kommt es also darauf an, ob Sie noch in die Wählerliste aufgenommen werden können.
Sollten Sie feststellen, dass Sie oder das von Ihnen vertretene Unternehmen nicht in der Wählerliste enthalten sind (die Wählerlisten liegen vom 08.09.2025 bis 22.09.2025 in der IHK Karlsruhe aus), können Sie bis spätestens 29.09.2025 um 16 Uhr einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste stellen oder Einspruch gegen die Eingruppierung erheben. Eine Ergänzung der Wählerliste ist nicht mehr möglich, wenn der Wahlausschuss nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten festgestellt hat.
11. Müssen Sie als Kandidatin bzw. Kandidat im Kammerbezirk der IHK Karlsruhe wohnen?
Nein. Eine solche Residenzpflicht gibt es für Vollversammlungsmitglieder nicht.
12. Kann ein Unternehmen mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung aufstellen?
Nein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat zur Wahl stellen und entsprechend gewählt werden.
13. Können Sie Ihr Interesse an einer Kandidatur schon vor Abgabe Ihrer Bewerbung bekunden?
Ja. Sprechen Sie gerne die Mitarbeiterinnen des IHK-Wahlteams an, z. B. unter 0721 174-459 oder schreiben Sie eine E-Mail an vvwahl2026@karlsruhe.ihk.de.
14. Welche Angaben müssen Sie für Ihre Kandidatur machen?
Die Wahlbewerbungen müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Stellung oder Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift enthalten.
Außerdem ist Ihren Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass Sie zur Annahme der Wahl bereit sind und dass keine Tatsachen bekannt sind, die Ihre Wählbarkeit nach unserer Wahlordnung ausschließen.
Sofern die Wählbarkeit aus der Funktion als besonders bestellte Bevollmächtigte bzw. besonders bestellter Bevollmächtigter abgeleitet wird, muss den Unterlagen eine Vollmacht des Unternehmens beigefügt werden.
Zur Prüfung der Wählbarkeit von Kandidaten kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen.
15. Gibt es Formulare, auf die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Kandidatur zurückgreifen können?
Ja. Sie erhalten die zu Ihrer Wahlgruppe und Ihrem Wahlbezirk passenden Formulare für die Einreichung der Kandidatur automatisch, wenn Sie Ihr Kandidaturinteresse vorab bekundet haben (siehe unter 13. „Können Sie Ihr Kandidaturinteresse schon vor Abgabe Ihrer Bewerbung bekunden?“). Ansonsten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen des IHK-Wahlteams.
16. Müssen Sie für die Kandidatur die IHK-Formulare verwenden?
Nein. Dies ist in der Wahlordnung nicht vorgeschrieben. Andererseits sieht die Wahlordnung einige formale Vorgaben vor, die in den angebotenen Formularen berücksichtigt sind – es wird darum empfohlen, diese zu verwenden. Wenn Ihre Kandidatur nicht mit den notwendigen Angaben versehen ist, muss sie vom Wahlausschuss zurückgewiesen werden.
17. An wen müssen Sie Ihre Wahlbewerbung schicken?
Ihre Wahlbewerbung schicken Sie per Post, Fax oder E-Mail (Scan) an:
IHK Karlsruhe
Wahlausschuss
Lammstraße 13 - 17
76133 Karlsruhe
Telefax 0721 174-136
E-Mail vvwahl2026@karlsruhe.ihk.de
Wahlausschuss
Lammstraße 13 - 17
76133 Karlsruhe
Telefax 0721 174-136
E-Mail vvwahl2026@karlsruhe.ihk.de
18. Sind für die Einreichung der Wahlbewerbung bestimmte Fristen zu beachten?
Ja, unbedingt. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 20.10.2025, 16:00 Uhr.
19. Wie wird mit einer Kandidatur weiter verfahren?
Der Wahlausschuss prüft den Wahlvorschlag auf seine Gültigkeit. Liegt kein Mangel vor, so wird der Wahlvorschlag in die Kandidatenliste aufgenommen. Die Kandidatenliste wird mit folgenden Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten bekanntgemacht: Familienname, Vorname, Stellung und/oder Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Sitz bzw. Niederlassung. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen.
20. Dürfen Sie Wahlwerbung betreiben?
Jede Wahlbewerberin bzw. jeder Wahlbewerber kann frei entscheiden, ob und wie sie bzw. er für die Wahl werben möchte.
21. Was geschieht, wenn Ihre Kandidatur einen Fehler aufweist?
Der Wahlausschuss prüft die Kandidaturen. Er fordert die Bewerberin bzw. den Bewerber unter Fristsetzung auf, etwaige Mängel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, wird die betreffende Bewerberin bzw. der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Wahlordnung wurde nicht eingehalten.
c) Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist nicht wählbar.
d) Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e) Die Zustimmungserklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fehlt.
22. Wer überprüft den korrekten Ablauf der IHK-Wahl?
Der Wahlausschuss führt die Wahl durch. Er wird von der Vollversammlung gewählt und besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern.
Der Wahlausschuss bestimmt insbesondere auch die Fristen im Zusammenhang mit der Wahl. Er bestätigt die Wählerliste, macht Vorgaben für die Prüfung der Wahlbewerbungen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über alle Fragen, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auftreten, sowie über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
23. Wie erfahre ich, wer in die Vollversammlung gewählt worden ist?
Nach Abschluss der Wahl wird das Wahlergebnis vom Wahlausschuss festgestellt und bekannt gemacht. Die gewählten Personen werden am 10. Februar 2026 auf der Homepage der IHK Karlsruhe sowie anschließend in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft in der TechnologieRegion“ veröffentlicht.
Die vorstehenden Informationen sind ein Serviceangebot der IHK Karlsruhe rund um die IHK-Wahlen 2026 und stellen keine rechtlich verbindliche Information dar. Rechtlich verbindlich sind allein die “Bekanntmachungen des Wahlausschusses” und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen (insbesondere die Wahlordnung der IHK Karlsruhe).